Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt grundsätzlich auch Kosten für Hörgeräte mit Akku, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
- Es gibt Akku-Hörgeräte ohne private Aufzahlung, bei denen Erwachsene lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät leisten müssen, sofern keine Befreiung vorliegt.
- Für bestimmte Komfortfunktionen, Ladestationen oder einen späteren Akkutausch können zusätzliche Kosten entstehen.
- Welche Kosten die Krankenkasse tatsächlich übernimmt, hängt vom gewählten Hörgerät und den jeweiligen Versorgungsbedingungen ab.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Akku-Hörgeräte?
Ja, die gesetzliche Krankenkasse kann sich an den Kosten für Hörgeräte mit Akku beteiligen. Voraussetzung ist, dass bei Ihnen eine medizinisch relevante Hörminderung vorliegt und Sie Anspruch auf eine entsprechende Hörgeräteversorgung haben.
Bei der Kostenübernahme steht nicht die Art der Stromversorgung im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, dass die Hörgeräte Ihre Hörminderung möglichst gut ausgleichen und Ihnen das Verstehen von Sprache im Alltag erleichtern.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche Hörgeräteversorgung. Dazu gehören moderne digitale Hörgeräte, die bestimmte technische und audiologische Anforderungen erfüllen müssen.
Wichtig: Ein Hörgerät mit Akku ist nicht automatisch ein kostenpflichtiges Premiumgerät. Es gibt inzwischen auch wiederaufladbare Hörgeräte, die ohne zusätzliche Aufzahlung angeboten werden. Allerdings bedeutet das nicht, dass jedes Akku-Hörgerät vollständig von der Krankenkasse finanziert wird.
Wenn Sie sich für ein Modell mit zusätzlichen Komfortfunktionen entscheiden, können private Mehrkosten entstehen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Möglichkeiten zur drahtlosen Verbindung mit anderen Geräten oder besonders umfangreiche automatische Einstellungen.
Wie viel zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte mit Akku?

Die Höhe der Kostenübernahme hängt von Ihrer Krankenkasse, den geltenden Versorgungsverträgen und Ihrem individuellen Hörbedarf ab.
Gesetzliche Krankenkassen arbeiten mit sogenannten Festbeträgen und vertraglich vereinbarten Vergütungen. Diese legen fest, welchen Betrag die Krankenkasse für die Versorgung mit einem geeigneten Hörgerät übernimmt.
Der genaue Zuschuss ist deshalb nicht bei jeder Krankenkasse gleich. Außerdem kann die Versorgung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob Sie ein Hörgerät für ein Ohr oder für beide Ohren benötigen.
Grundsätzlich lassen sich drei Kostenbestandteile unterscheiden.
1. Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die Krankenkasse trägt die Kosten einer geeigneten aufzahlungsfreien Hörgeräteversorgung. Hierzu gehören neben den Hörgeräten in der Regel auch die fachgerechte Anpassung, die individuelle Einstellung und vertraglich vereinbarte Serviceleistungen.
2. Gesetzliche Zuzahlung
Bei Erwachsenen fällt normalerweise eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät an. Benötigen Sie zwei Hörgeräte, beträgt die Zuzahlung entsprechend 20 Euro.
Diese Beträge gelten nach dem Rechtsstand von Oktober 2026. Personen mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung müssen die gesetzliche Zuzahlung nicht leisten.
3. Private Mehrkosten
Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät, dessen Preis über dem Betrag der Krankenkassenversorgung liegt, müssen Sie die zusätzlichen Kosten möglicherweise selbst tragen.
Das betrifft beispielsweise bestimmte Modelle mit erweiterten Komfortfunktionen. Auch besonders ausgestattete Akku-Hörgeräte können mit einer privaten Aufzahlung verbunden sein.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn eine teurere Versorgung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und eine geeignete aufzahlungsfreie Alternative den notwendigen Hörbedarf nicht ausreichend erfüllt. Eine solche Kostenübernahme muss individuell mit der Krankenkasse geklärt werden.
Zahlt die private Krankenversicherung Hörgeräte mit Akku?
Bei einer privaten Krankenversicherung gelten andere Bedingungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ob und in welcher Höhe Hörgeräte mit Akku bezahlt werden, richtet sich nach Ihrem individuellen Versicherungstarif.
Manche Tarife sehen bestimmte Höchstbeträge für Hörhilfen vor. Andere enthalten Regelungen zur medizinischen Notwendigkeit oder zu den Abständen zwischen zwei Versorgungen.
Auch die Übernahme der Kosten für eine Ladestation oder einen späteren Akkutausch kann unterschiedlich geregelt sein.
Akku-Hörgeräte bei Hörhäusle Kohl: Wir beraten Sie persönlich
Ein gutes Hörgerät sollte zu Ihrem Hörvermögen und Ihrem Alltag passen. Ob Sie sich für ein Modell mit Akku oder Batterie entscheiden, ist dabei nur einer von mehreren wichtigen Aspekten.
Bei Hörhäusle Kohl nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Auswahl geeigneter Hörgeräte.
Wir erklären Ihnen die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten, informieren Sie über die Versorgung durch Ihre Krankenkasse und besprechen mögliche private Mehrkosten.
Dabei steht für uns nicht die umfangreichste Ausstattung im Vordergrund, sondern eine Hörlösung, mit der Sie im Alltag möglichst gut zurechtkommen.
Sie möchten wissen, ob Ihre Krankenkasse ein Hörgerät mit Akku bezuschusst?
Besuchen Sie uns in Schorndorf, Welzheim, Leutenbach oder Weinstadt. Gemeinsam besprechen wir Ihre Möglichkeiten und finden heraus, welche Hörgeräteversorgung zu Ihren Bedürfnissen passt.
FAQ
Dieser Beitrag kann Texte und Bilder enthalten, die mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden. Sämtliche Inhalte unterliegen unserer redaktionellen Kontrolle.




