So können Sie ICP Hörgeräte über die Berufsgenossenschaft anfordern
Um als hörgeschädigte Person an einem Arbeitsplatz mit hoher Lärmbelastung arbeiten zu können, sind ICP Hörgeräte heutzutage ein Muss. Wie Sie die Kostenübernahme an Ihre Berufsgenossenschaft weitergeben können und inwiefern eine Beratung beim Akustiker vor Ort weiterhelfen kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Warum sollten Sie sich für ein ICP Hörgerät entscheiden?
Die Kombinierung von gesetzlich vorgeschriebenem Gehörschutz mit herkömmlichen Hörgeräten kann das Gehör noch weiter schädigen. Eine Lösung für dieses Problem sind ICP Hörgeräte, welche Hörgeräte mit integriertem Gehörschutz sind.
Diese bieten dabei Vorteile, wie Folgende:
- Die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern wird nicht beeinträchtigt.
- Wichtige Maschinengeräusche sowie Warnsignale bleiben zu hören.
- Die individuelle Anpassung an den Lärmarbeitsplatz durch effektive Dämpfung des Umgebungslärms.
- Die Weiterführung Ihres Berufes trotz eingeschränkter Hörfähigkeit.
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ICP Hörgeräte über die Berufsgenossenschaft erhalten
Warum Sie die Berufsgenossenschaft einbeziehen sollten
Während Sie ICP Hörgeräte auch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen können, profitieren Sie beim Antrag auf Kostenübernahme an Ihre BG von einem deutlich höheren Leistungsanspruch.
Das sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Berufsgenossenschaft
Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Ihre Berufsgenossenschaft die Kosten Ihres neuen ICP Hörgeräts übernimmt ist, dass Sie nachweislich eine beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit entwickelt haben. So gilt Ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit, die sich durch die dauernde Belastung durch etwa Maschinenlärm entwickelt hat. Infolgedessen haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf die Zusatzleistung der Berufsgenossenschaft.
Welche Kosten werden von Ihrer BG übernommen?
Generell wird die Kostenübernahme für ICP Hörgeräte in drei Kategorien aufgeteilt:
Kategorie 1:
Die erste Kategorie umfasst das Hörgerät inklusive der Ausstattung zur Grundversorgung. Das ähnelt der Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und beinhaltet eine Zuzahlung von 830,23 Euro pro geschädigtem Ohr sowie 288,77 Euro für Ihre Versorgungspauschale.
Kategorie 2:
In der Kategorie 2 eingestufte Hörgeräte unterscheiden sich bereits in der Anwendungsqualität und bieten Ihnen weitere Eigenschaften wie die Unterdrückung von Impulsschall sowie Windgeräuschen.
Innerhalb dieser Kategorie erhalten Sie eine Zuzahlung von 1300 Euro pro geschädigtem Ohr, wobei die Ausstattung von maßgefertigten Ohrstücken inklusive ist. Abgesehen davon erhalten Sie hierbei eine Versorgungspauschale von 350 Euro statt 288,77 Euro.
Kategorie 3:
Wie in Kategorie 2 bieten Ihnen Hörgeräte der Kategorie 3 mindestens 2 verbesserte Eigenschaften in der Anwendung und sind qualitativ höher. Die Kostenübernahme dieser Kategorie wird individuell festgelegt. Die Höhe hierbei wird bei der Beratung beim Akustiker vor Ort in Welzheim, Schorndorf oder Leutenbach ermittelt und hängt davon ab, wie hoch Ihr Hörgeräteakustiker den Kostenvoranschlag ansetzt und mit welcher Begründung er diesen festlegt.
In der Regel unterstützen Berufsgenossenschaften, anders als die gesetzlichen Krankenkassen, die Leistungen der höheren Kategorien. Grund dafür ist, dass Ihnen das Hörgerät eine verbesserte Lebens- und Arbeitsqualität bieten soll.
Die genannte Versorgungspauschale beinhaltet Folgendes:
Deshalb geht Ihr erster Schritt zur Beratung beim Akustiker vor Ort
Um eine Kostenübernahme für ICP Hörgeräte zu erreichen, müssen Sie zunächst eine Untersuchung beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt machen lassen, sodass dieser Ihnen Ihre Hörbeeinträchtigung als Berufskrankheit anerkennt. Bei Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit erhalten Sie entsprechend einen Befund sowie die Verschreibung eines Hörgeräts.
Infolgedessen steht Ihre Beratung beim Akustiker vor Ort an, zu der Sie Ihren Befund mitbringen. Ihr Hörgeräteakustiker berät Sie über passende ICP Hörgeräte und die optimale Kostenübernahme Ihrer BG, um daraufhin den Antrag auf die passenden Geräte sowie Ihre ärztliche Verordnung einzureichen. Die Einschätzung bei der Beratung beim Akustiker vor Ort hat dabei einen großen Einfluss auf die Kategorisierung der Hörgeräte und ist deshalb von hoher Relevanz.
Die Prüfung der Berufsgenossenschaft
Um schlussendlich die Kostenübernahme zu erhalten, prüft Ihre BG mithilfe eines Gutachters, ob Ihre Hörschädigung durch die berufliche Lärmbelastung entstanden ist und nicht durch etwa eine Vorerkrankung. Dafür müssen Sie Nachweise über unter anderem den Zeitraum der berufsbedingten Lärmbelastung einreichen. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie schließlich die Kostenübernahme in der Kategorie, die Ihr Hörgeräteakustiker empfohlen hat.
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