Berufskrankheit Schwerhörigkeit! Kostenübernahmen der Berufsgenossenschaft – Beratung in Schorndorf
Schwerhörigkeit ist in Deutschland ein weit verbreitetes gesundheitliches Problem. Mit fast 20 Prozent der Bevölkerung ist nach Aussage des Deutschen Schwerhörigenbundes beinahe jeder Fünfte beeinträchtigt.
Defizite im Hörvermögen können durch ein Hörgerät ausgeglichen werden. Verschreibt Ihnen Ihr HNO-Arzt ein solches Gerät, müssen Sie die Übernahme der Kosten dafür abklären.
Hohe Zuzahlungen von der Berufsgenossenschaft
So übernimmt zwar Ihre gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich einen Teil der Kosten. Doch sie ist nicht der einzige Ansprechpartner für Sie. Auch Ihre Berufsgenossenschaft (BG) kann unter Umständen für die Übernahme der Kosten zuständig sein.
Erfahrungen besagen, dass die BG zur Prüfung und Bewilligung eines solchen Antrags bis zu fünf Monaten Zeit benötigt. Doch das Warten kann sich für Sie durchaus lohnen. Denn die Leistungen der BG können sich sehen lassen. Anders als bei der Krankenkasse liegen nicht nur die Zuschüsse pro Hörgerät höher. Auch bei der Höhe der Versorgungspauschale erhalten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft ein deutlich besseres Angebot.
Zum Vergleich: Die gesetzliche Kasse zahlt Ihnen pro Hörgerät 685 Euro Vertragspreis. Dazu kommt für individuell gefertigte Ohrstücke eine Pauschale von 33,50 Euro.
Für eventuelle Reparatur gibt es eine Servicepauschale von etwa 125 Euro. Grenzt die Schwerhörigkeit an Taubheit, steigt die Kostenübernahme auf etwa 840 Euro.
Die Berufsgenossenschaft dagegen leistet mit einer Zuzahlung von 1.300 Euro pro Gerät (Beispiel Kategorie 2) knapp das Doppelte. Dazu kommt die Versorgungspauschale, in die unter anderem die Ausgaben für 36 Batterien im Jahr pro Hörgerät eingeschlossen sind.
Im Vergleich zur Kasse liegt auch die Reparaturpauschale um das Doppelte höher. Den Anspruch auf eine neue Versorgung haben Sie außerdem nach 5 Jahren. Bei der Kasse müssen Sie dagegen 8 Jahre warten.
Informationen zur Kostenübernahme der Berufsgenossenschaften gibt es vor Ort in Schorndorf, beim Hörhäusle Kohl
Was Berufsgenossenschaften für ein Hörgerät zahlen
Kategorie 1 (Hörgerät mit der Ausstattung in der Grundversorgung, ähnlich der Leistung einer gesetzlichen Krankenkasse): Zuzahlung von 820,23 Euro pro Ohr inklusive maßgefertigte Ohrstücke plus 289,77 Euro für die Versorgungspauschale.
Anders als die gesetzliche Krankenkasse gewähren die Berufsgenossenschaften auch noch Leistungen in höheren Kategorien. Denn sie gehen davon aus, dass ein Hörgerät Ihre Lebens- und Arbeitsqualität verbessern muss und deshalb auch bessere Eigenschaften aufweisen sollte.
Kategorie 2 (wie Kategorie 1 zuzüglich von wenigstens zwei weiteren Eigenschaften, wie Unterdrückung von Windgeräuschen und Impulsschall): Zuzahlung von 1.300 Euro pro Ohr inklusive maßgefertigte Ohrstücke plus 350 Euro für die Versorgungspauschale.
Kategorie 3 (wie Kategorie 1 zuzüglich von wenigstens zwei weiteren Eigenschaften): Hier erfolgt die Kostenübernahme individuell, je nachdem, wie Ihr Hörgeräteakustiker seinen Kostenvoranschlag für die Geräte ausstellt und begründet.
Das sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Damit Ihre BG Ihnen bei der Kostenübernahme Ihrer Hörgeräte beisteht, müssen Sie Bedingungen erfüllen. So muss Ihre Schwerhörigkeit die Folge einer Berufskrankheit sein. Ein Beispiel für eine anerkannte Berufskrankheit ist die Lärmschwerhörigkeit.
Sie bildet sich infolge von andauernder Belastung, etwa durch Maschinenlärm, heraus. Folge dieser Berufskrankheit ist ein Hörverlust in hohen Frequenzen.
Ihr erster Ansprechpartner bei Schwerhörigkeit ist Ihr HNO-Arzt. Er wird Ihr Hörvermögen gründlich abchecken und Ihnen, wenn nötig, die Verschreibung für Hörgeräte ausstellen. Damit gehen Sie zu einem Hörgeräteakustiker wie etwa dem Hörhäusle Kohl in Schorndorf oder Welzheim. Dieser ist zuständig für Ihre Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten. Ihre ärztliche Verordnung reicht er bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft ein.
Dort wird sie geprüft. Bei Genehmigung bekommt Ihr Akustiker den Auftrag, Ihnen Hörgeräte anzupassen. Natürlich können Sie Ihr Rezept auch selbst an die BG weitergeben. Dann schlägt Ihnen diese nach einem positiven Bescheid einen Hörgeräteakustiker vor.
Berufsgenossenschaften prüfen intensiv
Ob Ihre Schwerhörigkeit tatsächlich die Folge einer Berufskrankheit ist, das wird von den Berufsgenossenschaften stets gründlich geprüft. Dabei fordert sie nicht nur alle relevanten Unterlagen an. In der Regel befasst sich auch ein Gutachter mit den Gegebenheiten an Ihrem Arbeitsplatz. Er prüft den Lärmpegel vor Ort und berechnet die Dauer und die Intensität der Beeinträchtigung.
Bewertet wird zum Beispiel, ob Sie mindestens 10 Jahre in einem Umfeld gearbeitet haben, das mit mehr als 85dB/A belastet war. Auch ein Arzt wird bei der Begutachtung hinzugezogen.
Führten bei Ihnen keine Vorerkrankungen zur Schwerhörigkeit, dann wird Ihre Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Sie erhalten dann als Kostenübernahme die begehrten hohen Zuschüsse für Ihre Hörgeräte.
Fazit
Eine Schwerhörigkeit lässt sich mit guten Hörgeräten ausgleichen. Die Technik schreitet auf diesem Gebiet immer weiter voran. Damit Sie die Kosten für eine unbeeinträchtigte Teilnahme am Leben nicht allein tragen müssen, leisten auch Berufsgenossenschaften Zuzahlungen für Ihre Hörgeräte.
Diese liegen weit über denen der gesetzlichen Kasse. Deshalb ist es wichtig, die Ursache für Ihre Schwerhörigkeit zu ergründen. Handelt es sich um eine nachgewiesene Berufskrankheit, sind Ihre Chancen für die Kostenübernahme durch Ihre Berufsgenossenschaft sehr gut.
Sie benötigen eine Beratung vom Fachmann wenn es um die Kostenübernahme der Berufsgenossenschaft geht? Kommen Sie zum Hörhäusle Kohl in Schorndorf, wir beraten Sie umfassend.
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